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1 aufgrund einer Zulassung
aufgrund einer Zulassung
under a licenceBusiness german-english dictionary > aufgrund einer Zulassung
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2 Zulassung
Zulassung f 1. GEN admission, admittance, approval; 2. PAT (BE) licence, (AE) license (eines Patents); 3. RECHT license, permit; admission (als Anwalt); registration (motor vehicles, Kfz; drugs, Arzneimittel); 4. BÖRSE listing (Wertpapiere) • mit einzelstaatlicher Zulassung BANK, RECHT (AE) with state charter (chartered and regulated at state level; opposite: federally chartered = mit Bundeskonzession zugelassene Bank; US-banking)* * *f 1. < Geschäft> admission, admittance, approval; 2. < Patent> eines Patents licence (BE), license (AE) ; 3. < Recht> license, permit als Anwalt admission motor vehicles registration ■ mit einzelstaatlicher Zulassung <Bank, Recht> US-banking with state charter (AE) (chartered and regulated at state level ; opposite: federally chartered = mit Bundeskonzession zugelassene Bank)* * *Zulassung
(Auto) registration, (Börse) quotation, listing (US), (Genehmigung) allowance, permit, (Konzession) licence, approval, charter, permit, permission, concession, allowance, (Zugeständnis) admission, (Zutritt) entrance;
• aufgrund einer Zulassung under a licence;
• ärztliche Zulassung licence to practise as a doctor;
• bauaufsichtliche Zulassung building permit (licence);
• Zulassung zur Anwaltschaft (zum Anwaltsberuf) admission as solicitor (Br.) (attorney, US, to the bar);
• Zulassung der Berufung leave to appeal;
• [offizielle] Zulassung zum Börsenhandel official quotation (listing, US), admittance for quotation on the stock exchange;
• Zulassung von Effekten admission of securities;
• Zulassung zum Geschäftsbetrieb letters of business (Br.), commercial privilege, licence to operate;
• Zulassung eines Kraftfahrzeuges licensing of a motor vehicle, new-car registration;
• Zulassung für Personenbeförderung passenger certificate;
• Zulassung von Personenkraftwagen passenger-car registration;
• Zulassung der Presse admission of the press;
• Zulassung eines bestimmten Produkts auf seinem Markt allowing a certain product onto its market;
• Zulassung zur zollfreien Wiedereinfuhr duty-free admission;
• Zulassung beantragen to apply for a licence (concession), to seek admission;
• Zulassung zur Börse beantragen to apply for official quotation (Br.), to qualify with the U.S. Securities and Exchange Commission (US);
• Zulassung eines neuen Produkts blockieren to block authorisation of a new product;
• Zulassung entziehen to revoke a licence;
• sich eine Zulassung erschleichen to obtain a licence under false pretences;
• um Zulassung nachkommen to apply for permission;
• um Zulassung nachsuchen to seek admission;
• Zulassung widerrufen (zurückziehen) to revoke a licence. -
3 Bauprodukte
nach dem Bauproduktengesetz Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- und Tiefbaus eingebaut zu werden, sowie aus Baustoffen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser und Fertiggaragen. Die Landesbauordnungen und die Musterbauordnung unterscheiden gleichermaßen zwischen - geregelten Bauprodukten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MBO), - nicht geregelten Bauprodukten (§ 20 Abs. 3 Satz 1 MBO), - nach BauPG oder Vorschriften zur Umsetzung anderer EU-Richtlinien in Verkehr gebrachten Bauprodukten - mit CE-Zeichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MBO), - sonstigen Bauprodukten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MBO). Aufgrund des § 20 Abs. 1 Musterbauordnung( MBO) dürfen Bauprodukte in der Regel nur verwendet, d. h. in eine bauliche Anlage eingebaut werden, wenn sie - bekannt gemachten technischen Regeln entsprechen oder nach dem BauPG und anderen EU-Recht umsetzenden Vorschriften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen und - das übereinstimmungszeichen (ü-Zeichen - künftig das europäische Konformitätszeichen CE -) tragen, - vom Deutschen Institut für Bautechnik in einer Liste C bekannt gemachte Bauprodukte von untergeordneter baurechtlicher Bedeutung (§ 20 Abs. 3 Satz 2 MBO) sind. Geregelte Bauprodukte werden nach technischen Regeln hergestellt, welche in Teil 1 der Bauregelliste A vom Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin (DIBt) im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer im jährlichen Turnus bekannt gemacht werden. Bauprodukte gelten auch noch als "geregelt", wenn sie nur unwesentlich von den technischen Regeln der Bauregelliste A abweichen. Von nicht geregelten Bauprodukten ist dann auszugehen, wenn die Bauprodukte entweder wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 enthaltenen technischen Regeln abweichen oder wenn es für sie keine derartigen technischen Regeln gibt. Nicht geregelte Bauprodukte bedürfen daher eines besonderen Verwendbarkeitsnachweises nach § 20 Abs. 3 MBO. Als solche sind nach Bauordnungsrecht vorgesehen: - die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt (§ 21 MBO) oder - das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (§ 21 a MBO) - "kleine Zulassung" - einer dafür nach § 24 c MBO anerkannten Prüfstelle oder - die Zustimmung im Einzelfall durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (§ 22 MBO). Unter sonstigen Bauprodukten werden Bauprodukte verstanden, die für die Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen nicht von besonderer sicherheitsrelevanter Bedeutung sind, für die technische Vorschriften von Seiten regelsetzender technisch-wissenschaftlicher Vereinigungen, fachspezifischer Institutionen und Ingenieur-Verbände (z. B. VDI Verein Deutscher Ingenieure, DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches) als allgemein anerkannte Regeln der Technik zwar bestehen, deren Aufnahme in die Bauregelliste A aber von der Bauaufsicht nicht als notwendig angesehen wird. Die Landesbauordnungen fordern für diese Bauprodukte keine Verwendbarkeits- und übereinstimmungsnachweise. Somit entfällt auch die Kennzeichnung mit dem ü-Zeichen.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauprodukte
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4 übereinstimmungsnachweis
der übereinstimmungsnachweis (§ 24 MBO) unterscheidet drei mögliche Verfahren (üH, üHP, üZ) je nach Sicherheitsrelevanz des Bauprodukts für die bauliche Anlage, für die es verwendet wird. Welches Verfahren als Nachweis der übereinstimmung mit den technischen Regeln nach § 20 Abs. 2 MBO, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen/Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall durchzuführen ist, wird in der Bauregelliste A oder in den besonderen Verwendbarkeitsnachweisen (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis/Zustimmung im Einzelfall) angegeben. Bei den Verfahren üHP und üZ sind beim übereinstimmungsnachweis staatlich anerkannte Prüf-, überwachungs- und Zertifizierungsstellen (sogenannte PüZ-Stellen) nach § 24 c Abs. 1 MBO zur Prüfung und Bewertung der Bauprodukte vertraglich einzuschalten. Die Bestätigung der übereinstimmung aufgrund des übereinstimmungszertifikates einer anerkannten Zertifizierungsstelle setzt eine Fremdüberwachung mit laufender Kontrolle der Produktherstellung durch eine überwachungsstelle voraus. Bei der übereinstimmungserklärung kann eine einmalige Erstprüfung des Bauproduktes durch eine dafür anerkannte Prüfstelle gefordert werden, während im einfachsten Fall der Hersteller allein die übereinstimmung seines Produktes mit den technischen Regeln erklären kann (üH-Verfahren). Zentrales Element aller drei übereinstimmungsnachweisverfahren ist die vom Hersteller durchzuführende werkseigene Produktionskontrolle zur überprüfung und Bewertung des Bauproduktes sowie zur Steuerung des Produktionsablaufs. Schon bisher galt diese ureigene Unternehmenstätigkeit als der entscheidende Bestandteil der bis etwa zum Jahre 1995 für "überwachungs- und prüfzeichenpflichtige Baustoffe und Bauteile" vorgeschriebenen Eigen- und Fremdüberwachung. Bauprodukt-Kennzeichnung; Abschluss des übereinstimmungsnachweises bildet die Kennzeichnung des Bauprodukts mit dem ü-Zeichen durch den Hersteller selbst gemäß den Vorgaben der übereinstimmungszeichen-Verordnung. Das übereinstimmungszeichen ist somit für alle am Bau Beteiligten augenfälliges Merkmal der nachgewiesenen Verwendungsfähigkeit des Bauprodukts; es darf nach § 24 MBO angepasst an die baupraktischen Gegebenheiten für Lieferung, Lagerhaltung und Verwendung der Bauprodukte, auf dem Bauprodukt selbst, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet - wie z. B. bei in größeren Mengen angeliefertem Betonzuschlag aus Sand und Kies -, auf dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht werden. Die Zuordnung zum Bauprodukt auf der Baustelle muss in jedem Falle gegeben sein und belegt werden.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > übereinstimmungsnachweis
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5 Eintritt
Eintritt m 1. BÖRSE entry; 2. GEN admission, admittance, entrance, entrance fee • Eintritt frei FREI, GEN admission free • Eintritt verboten GEN no admittance, no entry, keep out!* * *m 1. < Börse> entry; 2. < Geschäft> admission, admittance, entrance, entrance fee ■ Eintritt frei <Frei, Geschäft> admission free ■ Eintritt verboten < Geschäft> no admittance, no entry, keep out!* * *Eintritt
(Anfang) beginning, (Ereignis) coming, (Zulassung) admittance, admission, access, (Zutritt) ingress;
• bei Eintritt des Erbfalls upon devolution of the estate;
• bei Eintritt des Todes upon death;
• bei Eintritt der [Vertrags]bedingung upon the happening of the condition;
• beim Eintritt eines Schadenfalles at the time (upon the occurrence) of a loss;
• nach Eintritt der Volljährigkeit after majority;
• seit Eintritt des Klageanspruchs from the accrual of the cause of action;
• Eintritt frei, freier Eintritt admission free, free admission;
• Eintritt einer Bedingung fulfilment of a condition;
• Eintritt nur aufgrund besonderer Einladung admission by invitation only;
• Eintritt in ein Geschäft initiation into a business, joining of a firm;
• Eintritt in eine Laufbahn entering upon a career;
• später Eintritt in den Markt delayed market entry;
• Eintritt in die Tagesordnung proceeding to the order of the day;
• Eintritt eines Teilhabers joining a firm as partner;
• Eintritt der Volljährigkeit coming of age;
• Eintritt erlangen to get admission to;
• freien Eintritt haben to have free entrance, to be admitted gratis;
• sich gewaltsam Eintritt verschaffen to force one’s entry.
См. также в других словарях:
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H-Zulassung — Das Kfz Kennzeichen (oder auch Nummernschild) ist die von den Kraftfahrzeug Zulassungsstellen ausgegebene Kennzeichnung von Fahrzeugen. Für zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge dienen sie neben der Zulassungsbescheinigung als Nachweis für die… … Deutsch Wikipedia
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Präimplantationsdiagnostik — Embryonen im 2 und 4 Zellen Stadium Als Präimplantationsdiagnostik (PID) werden zellbiologische und molekulargenetische Untersuchungen bezeichnet, die dem Entscheid darüber dienen, ob ein durch in vitro Fertilisation erzeugter Embryo in die… … Deutsch Wikipedia
Transgener Mais — Als Transgener Mais (Genmais, Gv Mais) werden gentechnisch veränderter Organismen des Mais bezeichnet. In transgenen Maissorten werden bestimmte Gene aus anderen Organismen in das Mais Genom eingeschleust, um insbesondere die Bekämpfung von… … Deutsch Wikipedia
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Arzneimittelzulassung (EU) — Die Arzneimittelzulassung ist eine behördlich erteilte Genehmigung, die erforderlich ist, um ein industriell hergestelltes, verwendungsfertiges Arzneimittel anbieten, vertreiben oder abgeben zu können. Der Zweck eines solchen Zulassungsverfahrens … Deutsch Wikipedia
Concerned Member State — Die Arzneimittelzulassung ist eine behördlich erteilte Genehmigung, die erforderlich ist, um ein industriell hergestelltes, verwendungsfertiges Arzneimittel anbieten, vertreiben oder abgeben zu können. Der Zweck eines solchen Zulassungsverfahrens … Deutsch Wikipedia